Rn 30

In seiner Vermögensauskunft gem § 802c und seinem Vermögensverzeichnis nach § 807 muss der Schuldner Angaben zu dem erzielten Arbeitseinkommen machen. Neben der Einkommenshöhe muss er Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit darlegen (LG München I DGVZ 09, 65; LG Dessau-Roßlau DGVZ 09, 65, 66; Schmid JurBüro 10, 4). Ggf ist auch eine Nachbesserung erforderlich (LG Stuttgart DGVZ 09, 132; AG Nürtingen DGVZ 09, 134; LG Hamburg JurBüro 22, 552). Eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit sowie Arbeitszeit bei einem Drittschuldner, der Ausbildung, einer Entgeltauszahlung an Dritte, Barzahlungen, Sachleistungen, einer Kfz-Nutzung kann verlangt werden, wenn es nach den Gesamtumständen nicht völlig fernliegt, dass im Verhältnis zwischen Schuldner und ArbG ein Teil des Einkommens verschleiert sein könnte. Dieser Verdacht ist bereits bei einem ungewöhnlich niedrigen Einkommen begründet (LG Waldshut-Tiengen DGVZ 13, 96) bzw, wenn der Schuldner im Geschäft seiner Lebensgefährtin arbeitet und ein auffällig geringes Einkommen von nur EUR 433,– netto mtl (LG Hamburg JurBüro 22, 552) bzw EUR 520,– bezieht (AG Stuttgart JurBüro 15, 160).

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