Rn 4

Der Schuldner muss aufgrund eines Vertragsverhältnisses verpflichtet sein, Arbeiten oder Dienste zu leisten. Hierbei kann es sich um einen Arbeits- oder freien Dienstvertrag, aber auch um einen Werkvertrag handeln. Die Art des Rechtsverhältnisses ist bedeutungslos (BAG NZA 97, 61, 63). Eine dauerhafte Leistungspflicht ist nicht erforderlich. Es genügen gelegentliche oder einmalige Leistungen. Der Empfänger der Dienste und der Vergütende müssen nicht personengleich sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850h Rz 3). Abs 1 ist aber unanwendbar, wenn dem Drittschuldner aufgrund der Leistungen des Schuldners Ansprüche gegen Vierte zustehen. Fehlt eine vertraglich begründete Leistungspflicht des Schuldners, kann § 850h I 1 nicht analog angewendet werden (BAG NZA 97, 61, 63 [BAG 23.04.1996 - 9 AZR 231/95]).

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