Rn 14

§ 36 I 2 InsO verweist für das Insolvenzverfahren und entspr § 292 I 3 InsO für das Restschuldbefreiungsverfahren auf § 850g (BGH NJW 03, 2167). Antragsbefugt ist zusätzlich der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, wenn in einem Schuldenbereinigungsplan die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten sind (BGH NZI 08, 384, 386 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06]). Die Entscheidung trifft nach § 36 IV 1 InsO das Insolvenzgericht, und zwar selbst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet und die Treuhandperiode des Restschuldbefreiungsverfahrens eingeleitet ist.

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