Rn 14

Ansprüche des Schuldners auf vermögenswirksame Leistungen gegen seinen ArbG sind nicht übertragbar, § 2 VII des 5. VermBG, und daher unpfändbar. Sie sind deswegen aus dem pfändbaren Bruttoeinkommen herauszurechnen. Gleiches gilt für tarifliche oder betriebliche Zusatzversorgungen (nach MüKoZPO/Smid § 850e Rz 4, der Arbeitgeberanteil). Dagegen darf das Einkommen nicht um die Beiträge zu Berufsverbänden etc gekürzt werden.

 

Rn 15

Bestehen über die Berechnung des Nettoeinkommens Zweifel, können Drittschuldner, Gläubiger und Schuldner das Vollstreckungsgericht wegen eines klarstellenden Beschl anrufen (einschränkend St/J/Würdinger § 850e Rz 4). Zuständig ist nach § 20 Nr 17 RPflG der Rechtspfleger (Zö/Herget § 850e Rz 33). Bei Zweifeln über seine Leistungspflicht kann der Drittschuldner gem § 376 BGB befreiend unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

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