Rn 55

Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen (BGHZ 162, 234, 245). Es ist auch nicht danach zu differenzieren, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt ist (BAG NJW 10, 253 [BAG 17.09.2009 - 6 AZR 369/08] Rz 20). Die Gläubiger von rückständigem Unterhalt werden im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nicht durch § 850d privilegiert (LAG Hamm NZI 11, 772, 774 [LAG Hamm 09.06.2011 - 16 Sa 686/10]), denn § 36 I 2 InsO bzw § 292 I 3 iVm § 36 I 2 InsO verweisen nicht auf die Vorschrift. In einem Gesamtvollstreckungsverfahren kann dieses allein auf eine bestimmte Gläubigergruppe zugeschnittene Vorrecht nicht herangezogen werden. Dagegen können die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden privilegierten Unterhaltsberechtigten wegen ihrer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Unterhaltsforderungen in den Vorrechtsbereich vollstrecken (BGH NZI 08, 50; Ahrens NZI 08, 24).

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