Rn 49

Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gegen den erlassenen Pfändungsbeschluss können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff. Wurde der Schuldner allerdings nicht angehört, hat er die Erinnerung nach § 766. Der unterhaltsberechtigte Angehörige mit eigenem Einkommen kann einen Antrag nach § 850g S 2 stellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 13; aA den Rechtsbehelf aus § 850c Stuttg Rpfleger 87, 255; Oldbg Rpfleger 91, 261 [OLG Köln 12.12.1990 - 2 W 201/90]; Musielak/Voit/Becker § 850c Rz 15). Eine den Blankettbeschluss klarstellende Entscheidung beinhaltet keine Entscheidung über einen Rechtsbehelf und kann deswegen vom Rechtspfleger erlassen werden (BGHZ 166, 48 Rz 16, 18; oben Rn 26).

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