Rn 1a

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.01 (BGBl I, 266) ist der Pfändungsschutz zugunsten Unterhaltsberechtigter auf Lebenspartner und frühere Lebenspartner erstreckt worden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl I, 3638) hat § 850c eine bedeutende Änderung erfahren. Die Pfändungsfreibeträge sind von DM-Beträgen auf Euro umgestellt und wesentlich erhöht worden. Zudem ist die Bestimmung des § 850c IIa eingeführt worden, mit welcher die pfändungsfreien Beträge dynamisiert wurden. Im zweijährlichen Rhythmus ändern sich danach die gem § 850c unpfändbaren Beträge. Art 145 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.8.15 (BGBl I, 1474) hat die Benennung in Abs 2 S 2 auf das BMJV umgestellt.

 

Rn 1b

IRd Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) v 22.11.20 (BGBl I, 2466) ist § 850c an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst worden. Vor allem aber hat § 850c eine neue Struktur erhalten. Dadurch ist die Regelung sachlich und sprachlich klarer gefasst und die Übersichtlichkeit verbessert worden. Eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht verbunden sein (BTDrs 19/19850, 28), ist aber im Einzelfall nicht auszuschließen. Die früheren Abs 1–3 wurden zu den neuen Abs 1–5. Die bisherige Bestimmung über den Grundfreibetrag aus Abs 1 S 1 aF bildet jetzt Abs 1 nF Der erhöhte Freibetrag bei Unterhaltspflichten aus Abs 1 S 2 aF ist im Wesentlichen in Abs 2 nF überführt, wobei die Kappungsgrenze gestrichen worden ist. Die Steigerungsbeträge bei Mehrverdienst aus Abs 2 aF sind sachlich unverändert in Abs 3 nF überführt, aber sprachlich klarer gefasst worden. Die Dynamisierung der Pfändungsfreibeträge aus Abs 2a aF ist nunmehr in Abs 4 nF normiert. Sie muss künftig zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen. Außerdem sind die anzupassenden Freibeträge klarer bezeichnet. Die Berechnungsregel aus Abs 3 aF enthält jetzt in sprachlich modifizierter Form Abs 5. Die Berücksichtigung eigenen Einkommens einer Person, welcher der Schuldner Unterhalt gewährt, ist aus Abs 4 aF unverändert in Abs 6 aufgenommen worden.

 

Rn 1c

Durch Art 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v 7.5.21 (BGBl I, 850) ist das Inkrafttreten der Änderungen auf den 8.5.21 vorgezogen worden. Ursprünglich war ein Inkrafttreten zum 1.8.21 vorgesehen. Dann wären allerdings die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 1.7.21 angepassten Freibeträge am 1.8.21 auf den bis zum 30.6.21 geltenden Stand zurückgesetzt worden (BTDrs 19/29398, 8). Um diese zweckwidrige Rückstufung zu verhindern, ist die Novellierung von § 850c zum 8.5.21 eingeführt worden.

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