Rn 29

Mit einem Auffangtatbestand wird auch die Vergütung für sonstige Dienstleistungen aller Art dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff unterstellt, sofern diese die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt. Eine nebenberufliche Tätigkeit genügt (BGH NJW-RR 04, 644). Dabei muss es sich um wiederkehrende zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handeln, welche die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (BGHZ 96, 324, 327). Es genügt, wenn die Dienstleistung für eine beschränkte Dauer angelegt ist. Die Einkünfte müssen weder regelnoch gleichmäßig erfolgen und können aus einer in wirtschaftlicher oder sozialer Selbständigkeit erbrachten Dienstleistung resultieren (ThoPu/Seiler § 850 Rz 7).

 

Rn 30

Hierzu gehören die Ansprüche von Heimarbeitern, vgl § 850i III iVm § 27 HAG, und arbeitnehmerähnlichen Personen (vgl Nebe ZVI 08, 467) sowie die wiederkehrend zahlbare Vergütung von Handelsvertretern, sei es als Fixum, sei es als Provision (BAG NJW 62, 1221, 1222 [BAG 10.02.1962 - 5 AZR 77/61]) bzw von Versicherungsvertretern (vgl KG Rpfleger 62, 219). Hierzu gehören nach Ansicht des BGH (NJW-RR 15, 1406 [BGH 20.05.2015 - VII ZB 50/14] Rz 15, obiter) auch anteilig an Lotsen ausgeschüttete Lotsgelder, obwohl Lotsen einen freien Beruf ausüben. Erfasst werden außerdem die Dienstbezüge eines nicht oder nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Vorstandsmitglieds einer AG (BGH NJW 78, 756) bzw Geschäftsführers einer GmbH (BGH NJW 81, 2465, 2466). Dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen unterliegen auch die Zahlungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung an die (Zahn)Ärzte (BGHZ 96, 324, 326 ff) und die Ansprüche auf fortlaufend gezahlten Werklohn aus einem Werkvertrag (BAG WM 75, 503, 504). Entgeltansprüche für die aus familiärer Verbundenheit geleistete Mitarbeit sind ebenfalls geschützt, doch ist hier eher eine Lohnverschleierung zu befürchten (§ 850h Rn 15).

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