Rn 7

Der Partei ist auch die Kenntnis ihres Bevollmächtigten zuzurechnen, § 166 BGB gilt sinngemäß (BGH NJW 69, 925 [BGH 24.10.1968 - II ZR 214/66]; WM 93, 972, 973 [BGH 30.03.1993 - X ZR 51/92]). Die Grundsätze über die Zurechnung des Verhaltens des Wissensvertreters treffen auf den Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt zu, weshalb der Partei auch bei der Wahrung materiell-rechtlicher Fristen dessen Kenntnis zugerechnet wird (BGH NJW 82, 96, 97 [BGH 24.09.1981 - IX ZR 93/80] zu § 1600b BGB; BGHReport 07, 177, 178 [BGH 26.10.2006 - IX ZR 147/04] zur Verjährung).

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