Rn 16

Die gebotene Sorgfalt ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu bestimmen (hM MüKoZPO/Toussaint § 85 Rz 23; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 18; Zö/Althammer § 85 Rz 13). Handelt es sich um einen Rechtsanwalt, ist von diesem die übliche, von einem ordentlichen Anwalt zu fordernde Sorgfalt zu beachten (BGH NJW 85, 495, 496 [BGH 18.10.1984 - III ZB 22/84]; 85, 1710, 1711 [BGH 22.11.1984 - VII ZR 160/84]; 07, 2047 [BGH 22.03.2007 - IX ZR 100/06]). Der Anwalt schuldet unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht die äußerst mögliche Sorgfalt (BGH NJW 92, 2488, 2489 [BGH 05.02.1992 - XII ZB 92/91]; 07, 1453, 1454). Im Grundsatz einhellig anerkannt ist auch, dass keine übersteigerten Anforderungen an die Sorgfalt gestellt werden dürfen, denn dadurch würde das Recht der Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz und einen zumutbaren Zugang zum Gericht verletzt (BVerfG NJW 07, 3342; BGH NJW 07, 1455, 1456; 07, 2778; FamRZ 18, 841 Rz 17), wenngleich im Einzelfall über die Einhaltung dieser Grenzziehung Uneinigkeit herrscht (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 18 mwN). Allgemein werden die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts dahin umschrieben, dass dieser innerhalb der kürzest möglichen Zeit mit dem geringsten Aufwand das beste Ergebnis für den Auftraggeber zu erzielen (Oldbg VersR 81, 340, 341) und er von mehreren denkbaren und gleichwertigen Maßnahmen die sicherste und gefahrloseste zu wählen hat (BGH NJW 90, 2128, 2129, 94, 55, 56; 15, 3519, 3520). Der objektivierte Maßstab ermöglicht die Anpassung der Verschuldensanforderungen an die vom jeweiligen Prozessbevollmächtigten typischerweise zu erwartende Sorgfalt (gruppenbezogener Maßstab) mit der Folge, dass von einem juristischen Laien weniger zu erwarten ist als von einem Rechtskundigen (BGH VersR 85, 1185, 1186) und von einem Referendar weniger erwartet werden kann als von einem Rechtsanwalt (Zö/Althammer § 85 Rz 13).

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