Rn 4

Die Partei kann auch im Anwaltsprozess (§ 137 IV) Geständnisse (§ 288) und andere tatsächliche Erklärungen einschließlich der Stellungnahmen zu solchen des Gegners (§ 138 I–IV) ihres Bevollmächtigten widerrufen und berichtigen (Abs 1 S 2). Insoweit gelten die Beschränkungen für den Widerruf des Geständnisses (§ 290) nicht. Die Partei kann auch Tatsachen zugestehen, die ihr Bevollmächtigter bestritten hat (Zö/Althammer § 85 Rz 9). Macht die im Termin anwesende Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch und widerspricht der Sachdarstellung ihres Bevollmächtigten, gilt im Parteiprozess aufgrund ihrer besseren Kenntnisse des tatsächlichen Geschehens nur ihre Erklärung (allgM Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 5; Zö/Althammer § 85 Rz 7). Im Anwaltsprozess muss das Gericht versuchen, den Widerspruch zwischen den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten und der Partei aufzuklären und ggf die widerstreitenden Erklärungen nach § 286 würdigen, wobei in der Regel der Version der Partei der Vorzug zu geben sein dürfte, da diese das Geschehen unmittelbar erlebt hat (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 4; Zö/Althammer § 85 Rz 8). An andere Erklärungen ihres Bevollmächtigten ist die Partei im Anwaltsprozess gebunden, sie kann ihnen weder entgegentreten noch sie durch eigene Erklärungen ersetzen. Dies gilt insb für einen Vergleich, einen Verzicht oder ein Anerkenntnis, da diese Erklärungen über rein tatsächliche Äußerungen hinausgehen und rechtliche Wirkungen bezogen auf den Streitgegenstand entfalten (St/J/Jacoby § 85 Rz 6; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 5). Insoweit ist die Partei auf Schadensersatzansprüche aus dem Innenverhältnis beschränkt.

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