Rn 17

Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder auf Bestellung eines Sequesters abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei Verstößen im Pfändungsverfahren oder bei der Sequesterbestellung Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen Entscheidungen des Sequesters können Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner nach § 766 mit der Erinnerung vorgehen. Bei Verfahrensverstößen des Grundbuchamts ist die speziellere Beschwerde nach § 71 GBO geltend zu machen.

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