Rn 14

Für den Schuldner kann auch eine Auflassungsanwartschaft begründet sein, auf welche § 848 II 1, 3 nicht passt, weil der Drittschuldner hier bereits alles getan hat, um seine Übereignungspflicht zu erfüllen. Das Arrestatorium ginge ins Leere. Eine Auflassungsanwartschaft entsteht, wenn eine bindende Auflassung vorliegt, also der Voreigentümer die Auflassung erklärt und nach § 873 II BGB eine formgerechte Eintragungsbewilligung abgegeben sowie der Schuldner einen Eintragungsantrag gestellt hat (BGHZ 49, 197, 200 ff; 106, 108, 112). Alternativ kann eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ihre Eintragung vom Schuldner beantragt sein (BGHZ 83, 395, 399).

 

Rn 15

In diesen Fällen ist das Anwartschaftsrecht nach § 857 II durch einen allein dem Schuldner zuzustellenden Pfändungsbeschluss zu pfänden (BGHZ 49, 197, 204; BGH Rpfleger 10, 365, 366; LG Düsseldorf Rpfleger 85, 305, 306). Sobald der Schuldner als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes nach den §§ 857 II, 848 II 2 eine Sicherungshypothek am Grundstück. Für die Bestellung eines Sequesters besteht kein Raum. Ein gleichwohl bestellter Sequester ist aber berechtigt, die Eintragung der kraft Gesetzes entstandenen Hypothek zu beantragen. Der Gläubiger einer vom Erwerber bewilligten Grundschuld kann gutgläubig den Vorrang vor der Sicherungshypothek erwerben (BayObLG Rpfleger 94, 162 [BayObLG 13.08.1993 - 2 ZBR 80/93]). Zusätzlich zur Pfändung des Anwartschaftsrechts kann der Gläubiger auch den Eigentumsübertragungsanspruch nach § 848 II 1 pfänden (BGH Rpfleger 10, 365, 366), weil der Eigentumserwerb des Schuldners trotz Anwartschaftsrechts, etwa aus Kostengründen, fehlschlagen kann (Stöber/Rellermeyer Rz G.89).

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