Rn 8

Die Besitzsicherung hat nur eine begrenzte Bedeutung, denn die Eintragung einer Sicherungshypothek und die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen unabhängig vom Besitz des Schuldners. Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfordert zwar ebenfalls keinen Schuldnerbesitz, ihm kommt hier aber eine praktische Relevanz zu, weil die Zwangsverwaltung am Besitzverhältnis eines Dritten scheitern kann, vgl §§ 150 II, 152 ZVG. Im Übrigen trifft Abs 1 auch auf die Konstellationen der §§ 810, 865 II zu (Stöber/Rellermeyer Rz G.37). Eine wirksame Pfändung des Herausgabeanspruchs begründet ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an dem Grundstück. Gibt der Drittschuldner die Sache nicht freiwillig heraus, berechtigen Pfändungsbeschluss und Herausgabeanordnung nicht zur zwangsweisen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs. Der Gläubiger oder der Schuldner – nicht der Sequester – müssen dann gegen den Drittschuldner auf Herausgabe an den Sequester gem § 885 klagen. Mit der freiwilligen oder erzwungenen Besitzerlangung des Sequesters ist die Vollstreckung nach Abs 1 beendet. Ein Pfandrecht an der Sache besteht nicht. Auch eine zusätzliche Sicherheit erwirbt der Gläubiger anders als nach Abs 2 nicht (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 848 Rz 4). Zur Verwaltung, etwa durch Einziehung von Mieten, ist der Sequester nicht befugt (Zö/Herget § 848 Rz 5).

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