Rn 1

Die Zwangsvollstreckung nach den §§ 829–845 in Herausgabeansprüche des Schuldners ist für den Gläubiger wenig günstig. Auf Gegenstände des Schuldners, die sich bei einem Dritten befinden, kann der Gläubiger nur bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten zugreifen, § 809 (vgl RGZ 25, 182, 187). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines noch nicht zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstands, steht dieser dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers so lange nicht zur Verfügung, wie der Schuldner den Anspruch nicht geltend macht (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 846 Rz 1). In beiden Fällen könnte der Gläubiger die Herausgabe- und Leistungsansprüche pfänden, doch hilft ihm dies nicht weiter, weil er sich selbst bei einer Erfüllung aus den Ansprüchen nicht befriedigen kann. Hier ermöglichen die §§ 846849 einen zweistufigen Zugriff. Aufgrund der Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs kann der Gläubiger die Herausgabe des Gegenstands an den Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester verlangen und die Sache anschließend verwerten. Eine vergleichbare Regelung enthält § 318 AO.

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