Rn 20

Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellte Vorpfändung verstößt gegen § 89 InsO und ist unzulässig. Entspr gilt gem § 294 I InsO während des Restschuldbefreiungsverfahrens. Es gilt die Rückschlagsperre aus § 88 InsO. Ist die Vorpfändung zugestellt und wird anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet, kann nicht mehr das für ein Absonderungsrecht erforderliche Pfändungspfandrecht begründet werden (RGZ 42, 365, 366; LG Detmold Rpfleger 07, 274 [LG Detmold 15.12.2006 - 3 T 330/06]; Jaeger/Eckardt § 89 Rz 53; Gottwald/Gerhardt § 33 Rz 2; Viertelhausen KTS 99, 433, 441; aA Meyer-Reim NJW 93, 3041). Werden im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt oder einstweilen eingestellt, ist eine Vorpfändung unzulässig. Für die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Vorpfändung, sondern den der Hauptpfändung abzustellen (BGH NJW 06, 1870, 1871 [BGH 23.03.2006 - IX ZR 116/03]).

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