Rn 5

Unterbleibt die Streitverkündung und verliert der Gläubiger den Prozess, können Schadensersatzansprüche des Schuldners bestehen (RGZ 83, 116, 121). Der Ersatzanspruch ist auf Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe gerichtet, in der die gepfändete Forderung durchsetzbar war (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 841 Rz 3). Dazu muss dem Gläubiger eine mangelhafte Prozessführung vorzuwerfen sein und von ihm anderweitig gegen den Schuldner vollstreckt werden. Der Schuldner muss den Bestand der Forderung beweisen. Bei einer Überweisung an Zahlungs statt kann der Schuldner die Klage aus § 767 mit dem Einwand erheben, der Titel sei verbraucht, weil die Forderung bestanden habe. Ebenso muss er nach § 767 klagen, wenn er mit dem Schadensersatzanspruch aufgerechnet hat.

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