Rn 29

Zuständig für eine isolierte Klage auf Schadensersatz nach § 840 II 2 sind grds die ordentlichen Gerichte (LAG Baden-Württemberg NZA-RR 05, 273 [LAG Baden-Württemberg 23.08.2004 - 15 Ta 21/04]). Ausnahmsweise kann bei der Umstellung auf eine Schadensersatzklage (BSG NJW 99, 895) bzw bei einer Verbindung mit einer Lohnklage (ArbG Dessau-Roßlau InsbürO 12, 496) etwas anderes gelten. Auch eine Feststellungsklage kann zulässig sein (BGHZ 79, 275; Stuttg JurBüro 23, 48; ArbG Münster BeckRS 20, 52696). Der Gläubiger muss die Voraussetzungen der Auskunftspflicht und die unrichtige bzw unterlassene Erklärung beweisen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 12; anders ArbG Münster BeckRS 20, 52696), außerdem, dass bei einer rechtzeitigen und vollständigen Erklärung ein Prozess voraussichtlich nicht geführt worden wäre (LG Stuttgart Rpfleger 90, 265). Für den Drittschuldner besteht eine erhöhte sekundäre Darlegungslast (BGHZ 86, 23, 29). Für ein fehlendes Verschulden muss sich der Drittschuldner nach allgemeinen Grundsätzen entlasten (BGHZ 79, 275, 279).

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