Rn 22

Der Drittschuldner erfüllt seine Verpflichtung durch die Auskunftserteilung. Seine Auskunft muss er grds weder wiederholen noch ergänzen (BGHZ 86, 23, 25; BGH VersR 83, 981, 982), doch darf er seine Auskunft ergänzen. War die Erklärung zunächst auf einzelne Umstände beschränkt, kann der Gläubiger weitere Angaben verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz B.287). Bei einer Pfändung künftiger Forderungen kann das Verlangen in angemessener Zeit insoweit wiederholt werden, wie es nachträglich veränderte Umstände betrifft (St/J/Würdinger § 840 Rz 11; aA Stöber/Rellermeyer Rz B.309). Eine Kontopfändung begründet aber keinen Anspruch des Gläubigers, über jeden Zahlungseingang informiert zu werden (Köln ZIP 81, 964, 965).

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