Rn 15

Schließlich muss der Drittschuldner erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Vorrangig Pfändungen, einschl etwaiger Vorpfändungen, sind deswegen nach Umfang der Titulierung, den erfolgten Leistungen sowie dem Pfändungsbeschluss (Gericht, Az und Datum) zu bezeichnen. Unzureichend ist die Erklärung, es könne nicht mit einer Zahlung gerechnet werden, weil schon Pfändungen und Abtretungen iHv 150.000,– DM vorlägen (LAG Hannover NJW 74, 768 [LAG Niedersachsen 28.11.1973 - 3 Sa 384/73]). Abschriften der Beschl sind nicht vorzulegen (LG Münster Rpfleger 02, 321 [LG Münster 13.12.2001 - 5 T 1062/01]).

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