Rn 8

§ 837 II korrespondiert mit § 830 III. Rückstände auf Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet, werden gem § 1159 BGB nach den allgemeinen Vorschriften übertragen und deswegen nicht gem § 830, sondern aufgrund der allgemeinen Regeln gepfändet (§ 830 Rn 4). Dementsprechend werden sie nicht nach § 837, sondern gem § 835 f überwiesen, Abs 2 S 2. Die Überweisung wird daher erst nach Zustellung gem §§ 835 III 1, 829 III wirksam (MüKoZPO/Smid § 837 Rz 5). Für hypothekarisch gesicherte Forderungen aus Inhaber- und Orderpapieren iSd § 1187 BGB gilt mit den §§ 821, 835 Entspr, Abs 2 S 2.

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