Rn 37

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist die Einzelvollstreckung nach § 89 InsO gehemmt (Jaeger/Eckardt InsO § 89 Rz 68). Leistet der Drittschuldner unter Verstoß gegen § 89 InsO, wird er nicht durch § 836 II, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 82 InsO befreit (St/J/Würdinger § 836 Rz 6).

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