Rn 1

Die zentralen Folgen der Überweisung regelt § 835. Die Überweisung zur Einziehung begründet eine Einziehungsbefugnis des Gläubigers und die Überweisung an Zahlungs statt überträgt die Forderung auf den Gläubiger. Die weiteren Wirkungen der Überweisung konkretisiert § 836 in mehrfacher Hinsicht, in Abs 1 für die Abgabe förmlicher Erklärungen des Schuldners als spezifische Voraussetzungen einer Forderungsübertragung, in Abs 2 für die Schutzwirkungen der Übertragung und damit den Vertrauensschutz in den Bestand der hoheitlichen Maßnahme bei einer Leistung des Drittschuldners und schließlich in Abs 3 für den Übergang und die Geltendmachung von Nebenrechten. Dadurch soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtert werden (BGH NJW 22, 3367 [BGH 07.09.2022 - VII ZB 38/21] Rz 8; s.u. Rn 16).

 

Rn 2

Während Abs 1 nahezu funktionslos ist, balancieren die weiteren Regelungen das bei der Überweisung bestehende Dreiecksverhältnis zwischen Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner aus. Dabei schützt Abs 2 zunächst den Drittschuldner, sodann aber auch den Schuldner, und Abs 3 den Gläubiger. Parallelen zu diesen verfahrensrechtlichen Regeln bestehen in den §§ 407 ff sowie § 402 BGB.

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