Rn 7

Der Überweisungsbeschluss muss die Art der Überweisung und im Fall des § 839 auch die Hinterlegungsanordnung bezeichnen. Als Überweisung zur Einziehung kann er gemeinsam mit der Pfändung ergehen, während die Überweisung an Zahlungs statt einen gesonderten Überweisungsbeschluss erfordert (§ 834 Rn 5). In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss die gepfändete Forderung unzweifelhaft bezeichnet werden. Angeheftete Urkunden sind zulässig, wenn sie Bestandteil des Beschl sind (BGH NJW-RR 08, 1164 [BGH 13.03.2008 - VII ZB 62/07]). Erfolgt ein gesonderter Überweisungsbeschluss, müssen die Bestimmtheitserfordernisse ebenfalls erfüllt sein. Es genügt aber, wenn im Überweisungsbeschluss auf den hinreichend bestimmten Pfändungsbeschluss Bezug genommen wird. Zur Auslegung des Überweisungsbeschlusses kann der Pfändungsbeschluss herangezogen werden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 11). Sonst sind die Parteien, die zu vollstreckende Forderung des Gläubigers (entspr § 829 Rn 43 ff) und die Anordnung der Art der Überweisung unter Bezeichnung der gepfändeten Forderung sowie des Drittschuldners anzuführen (Zö/Herget § 835 Rz 4).

 

Rn 8

Ein vom Gläubiger beantragter Vermerk über eine Zahlstelle (vgl LG Essen Rpfleger 59, 166; aA LG Nürnberg-Fürth JurBüro 64, 614f) oder eine portofreie Leistung (LG Berlin Rpfleger 68, 291) muss nicht in den Beschl aufgenommen werden. Er ist aber unter dem Hinweis zulässig, dass es sich hierbei um eine Bitte des Gläubigers handelt, deren Nichtbeachtung durch Zahlung an eine andere als die angegebene Stelle keine nachteiligen Wirkungen auslöst (Stöber/Rellermeyer Rz B.82). Der Gläubiger kann zunächst eine Überweisung zur Einziehung und dann an Zahlungs statt erwirken, aber nicht umgekehrt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 2).

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