Rn 29

Die aktuelle Regelung beruht auf dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG v 22.11.20, BGBl I, 2466). Bis auf geringfügige terminologische Unterschiede stimmt § 835 III 2 Hs 1 mit der früheren gesetzlichen Regelung in § 835 III 2 aF überein. Um den Schutz des Schuldners zu verbessern und unnötige zeitliche Belastungen von den Vollstreckungsgerichten zu nehmen, ist die Dauer der Leistungssperre auf einen Monat verlängert. Für die Pfändung künftiger Guthaben schafft Abs 4 eine Spezialregelung bei Pfändungsschutzkonten und Abs 3 S 2 Hs 2 eine allgemeine Vorschrift. Das neue Recht ist auf Sachverhalte anwendbar, die beim Inkrafttreten nicht abgeschlossen waren (BGH NZI 11, 717 [BGH 28.07.2011 - VII ZB 92/10] Rz 16 ff).

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