Rn 50

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind gem § 89 InsO Maßnahmen der Forderungsvollstreckung und damit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse unzulässig (MüKoInsO/Breuer/Flöther § 89 Rz 10). Ein solcher Beschl darf dem Drittschuldner nicht mehr zugestellt werden (Frankf ZIP 95, 1689, 1690). In der Insolvenz des Drittschuldners kann der Gläubiger die Forderung anmelden und Zahlungen des Insolvenzverwalters annehmen.

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