Rn 25

Der Drittschuldner muss an den Vollstreckungsgläubiger leisten, doch bleiben ihm seine Einwendungen vorbehalten, §§ 1275, 404 BGB (zu den Einwendungen § 829 Rn 90). Zahlt er in Unkenntnis der Überweisung an den Vollstreckungsschuldner, ist er ggü dem Vollstreckungsgläubiger entspr § 407 BGB geschützt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 13). Nach der Überweisung darf der Drittschuldner grds nicht mehr hinterlegen (RGZ 77, 141, 144). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann der Drittschuldner dem Gläubiger einredeweise oder, nachdem ein Zahlungstitel ergangen ist, im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem § 767 geltend machen (MüKoZPO/Smid § 835 Rz 22). Der Drittschuldner darf mit einer Forderung gegen den Vollstreckungsgläubiger aufrechnen.

 

Rn 26

Ggü dem Gläubiger kann der Drittschuldner zwar nicht eine bloße Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen, wohl aber dessen Nichtigkeit (BGH NJW 76, 851 [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74]). Die bloße Anfechtbarkeit ist nicht zu berücksichtigen, solange die Verstrickung fortbesteht (Saarbr InVo 05, 66, 67 [OLG Saarbrücken 13.04.2004 - 4 U 459/03]). Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft ist. Davon ist auszugehen, wenn in dem Beschl bzw in der Verfügung ein pfändbarer Betrag ohne gesetzliche Grundlage festgesetzt wird (BAG NJW 89, 2149 [BAG 10.01.1989 - 3 AZR 460/87]).

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