I. Abs 1 S 1.

 

Rn 2

Der sachliche Anwendungsbereich von § 833 erfasst die Pfändung von Diensteinkommen, also von Lohn, Gehalt und sonstigen Einkünften iSd §§ 850 ff. Auf ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen gem § 832 Alt 2 ist die Regelung nicht entspr anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 833 Rz 1). Die Regelung gilt bei der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung für den Schuldner. Der Begriff des Amts ist nicht im statusrechtlichen, sondern im vollstreckungsrechtlichen Sinn zu verstehen und bezeichnet die Arbeitsstelle. Sie erfasst ebenso den Wechsel von der Landesverwaltung in die Landesjustiz oder die Verbeamtung eines Angestellten wie den umgekehrten Statuswechsel (Wieczorek/Schütze/Lüke § 833 Rz 2). Mit der Pfändung werden auch Ruhestandsbezüge beschlagnahmt, die der bisherige Dienstherr leistet (RG Gruchot 51, 1078). Die Regelung gilt ebenfalls für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wie jetzt Abs 2 klarstellt.

II. Änderung des Dienstherrn (Abs 1 S 2).

 

Rn 3

§ 833 schützt die Interessen des Gläubigers, solange der Drittschuldner wirtschaftlich identisch bleibt. Wechselt jedoch der Dienstherr oder Arbeitgeber, ist nach § 833 I 2 ein neuer Pfändungsbeschluss erforderlich. Die Pfändung endet daher, wenn der Schuldner vom Kommunal- in den Landes- oder Bundesdienst bzw in ein anderes Unternehmen selbst innerhalb eines Konzerns oder in einer Bau-ARGE wechselt (LAG Mannheim BB 67, 80). Eine erneute Pfändung ist nur bei der Veränderung des individuellen Vertragsverhältnisses erforderlich. Gehen die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse eines Arbeitgebers insgesamt auf einen anderen Rechtsträger über, ist eine neue Pfändung entbehrlich. Kein Wechsel iSv Abs 1 S 2 liegt deswegen vor, wenn die Rechtsform der Dienststelle oder des Unternehmens geändert wird (RAG JW 38, 978), also etwa von einer GbR zur OHG oder von dieser zur GmbH. Auch eine kommunale Gebietsneuordnung (St/J/Würdinger § 833 Rz 2), eine Gesamtrechtsnachfolge oder ein Betriebsübergang gem § 613a BGB lässt die Pfändung unberührt (LAG Hessen NZA 00, 616 [LAG Hessen 22.07.1999 - 5 Sa 13/99]).

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