Rn 1

§ 833 reduziert die Bestimmtheitsanforderungen bei der Pfändung von künftigen Arbeitseinkommen in doppelter Hinsicht. Eine Lohn- oder Gehaltsforderung bleibt nach Abs 1 trotz einer veränderten dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beschlagnahmt, falls der Schuldner beim Drittschuldner versetzt oder befördert wird bzw eine Gehaltserhöhung erhält. Abs 2 erhält die Forderungspfändung bei einer neuen dienst- oder arbeitsvertraglichen Grundlage mit dem Drittschuldner aufrecht, wenn der Schuldner binnen einer Frist von neun Monaten nach Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit beim Drittschuldner antritt. Dies vermeidet wiederholte Pfändungsbeschlüsse und dient der Rechtssicherheit.

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