Rn 8

In einem eröffneten Insolvenzverfahren gehört das Arbeitseinkommen als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, § 35 InsO. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens stellt § 89 I InsO für Insolvenzgläubiger ein Zwangsvollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse und die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners auf (BGH NZI 08, 51; Ahrens NZI 08, 24). Dieses Zwangsvollstreckungsverbot erstreckt § 89 II 1 InsO für Neugläubiger auf künftige Forderungen auf Bezüge. Für Neugläubiger von Unterhaltsforderungen und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen lässt § 89 II 2 InsO eine Ausn zu und gestattet eine Vollstreckung in den Vorrechtsbereich.

 

Rn 9

Eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Pfändung ist für Bezüge, die nach der Eröffnung fällig werden, seit der Aufhebung von § 114 InsO zum 1.7.2014 nur noch in den davor beantragten Insolvenzverfahren grds in dem auf die Verfahrenseröffnung folgenden Monat wirksam. Eine erst nach dem 15. des Monats erfolgte Pfändung erstreckt sich aber auf den Folgemonat, § 114 II, III InsO. Es gilt die Rückschlagsperre aus § 88 InsO. Im Eröffnungsverfahren können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach § 21 II Nr 3 InsO untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Die Abtretung einer gepfändeten Forderung verstößt gegen das Verfügungsverbot aus § 829 I 2, doch ist die Abtretung gem §§ 135, 136 BGB nur relativ unwirksam. Sobald das Pfändungspfandrecht nach § 114 III InsO unwirksam wird und das Verfügungsverbot entfällt, ist die Abtretung für den in § 114 I InsO bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen (BGH NZI 2008, 39). Von einer Pfändung des Arbeitsentgelts wird nach § 170 II SGB III auch der Anspruch auf das Insolvenzgeld erfasst. Für Miet- und Pachtforderungen gilt gem § 110 I InsO eine § 114 InsO vergleichbare Regelung.

 

Rn 10

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.13 (BGBl I, 2379) erfolgt eine Aufhebung von § 114 InsO zum 1.7.14 (dazu insg Ahrens Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl, Rz 299 ff). Auf die vor dem 1.7.14 beantragten Insolvenzverfahren sind nach Art 103h S 1 EGInsO die alten Regeln weiter anzuwenden. Dies führt zu einer differenzierten Rechtslage. In Altverfahren sind noch für insgesamt zwei Jahre die Rechtsfolgen des § 114 InsO zu beachten. In Neuverfahren werden die Wirkungen des § 114 InsO nicht mehr begründet. Es gilt § 89 InsO.

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