Rn 2

Die Schiffshypothek ist eine Sicherungshypothek und besteht damit stets als Buchhypothek, §§ 8 I, II, 3 I 1 SchiffRG. Deswegen sind zur Pfändung stets der Beschl und die Eintragung erforderlich, Abs 1 S 1. Entspr § 830 ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830a Rz 2). Erfolgt die Zustellung an den Drittschuldner, gilt ihm ggü die Pfändung als bewirkt, Abs 2, mit den Folgen des Arrestatoriums.

 

Rn 3

Bei der Pfändung von Nebenforderungen iSd § 53 SchiffRG erklärt Abs 3 S 1, der § 830 III 1 nachgebildet ist, das Eintragungserfordernis aus § 830a für unanwendbar. Es gilt § 829. Dies betrifft Forderungen auf Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung sowie den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat. Bei einer Pfändung der Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, einem Wechsel oder einem anderen indossablen Papier ist gem Abs 3 S 2 statt § 830a die Vorschrift des § 831 anzuwenden.

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