Rn 14

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf gem § 89 I InsO weder ein beantragter Pfändungsbeschluss erlassen werden noch aufgrund eines Pfändungsbeschlusses der Hypothekenbrief weggenommen werden. Auch die Eintragung in das Grundbuch ist im eröffneten Insolvenzverfahren unzulässig, da sie zur Unterstützung der Zwangsvollstreckung erfolgt (MüKoZPO/Smid § 830 Rz 20). Im Insolvenzverfahren eines vom persönlichen Schuldner abweichenden Drittschuldners kann der Gläubiger die Forderung anmelden, das Stimmrecht aber nur gemeinschaftlich mit dem Schuldner ausüben (Stöber/Rellermeyer Rz B.153).

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