Rn 1

Für die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 830 einige von § 829 abweichende Anforderungen. Zu erfüllen ist ein mehraktiger Tatbestand, bestehend aus dem Pfändungsbeschluss sowie bei einer Briefhypothek der Übergabe des Hypothekenbriefs bzw bei einer Buchhypothek der Eintragung in das Grundbuch. Die Forderungspfändung erfasst dadurch die hypothekarische Sicherung, denn der Hypothekenbrief kann nicht selbständig gepfändet werden (RGZ 66, 27). Auf diese Weise trägt das Zwangsvollstreckungsrecht den materiell-rechtlichen Erfordernissen an eine Übertragung und Pfändung dieser Forderungen gem §§ 1153 f, 1274 I 1 BGB Rechnung, wonach die Forderung nicht ohne die Hypothek und diese nicht ohne die Forderung übertragen werden kann, Ausn § 1190 IV BGB (BGHZ 127, 150). Ergänzend sind für die Verwertung einer hypothekarisch gesicherten Forderung in § 837 von den allgemeinen Regeln der §§ 835, 836 abweichende Anforderungen normiert.

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