Rn 6

Werden die durch eine zulässige und ordnungsgemäß bekannt gemachte Beschränkung gezogenen Grenzen der Vollmacht überschritten, fehlt es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung und die Prozesshandlung ist unwirksam (Musielak/Voit/Weth § 83 Rz 5; Zö/Althammer § 83 Rz 2; MüKoZPO/Toussaint § 83 Rz 11). Das Gericht muss die Einschränkung vAw berücksichtigen und ggf darauf hinweisen (MüKoZPO/Toussaint § 83 Rz 5). Ist die Beschränkung unwirksam oder nicht ordnungsgemäß verlautbart, wirkt sie nur im Innenverhältnis und die Überschreitung der Befugnisse hindert die Wirksamkeit der Prozesshandlung nicht (BGH NJW 91, 1175). Die weisungswidrige Rücknahme eines Rechtsmittels oder ein Rechtsmittelverzicht (BGH FamRZ 88, 496; 96, 300, 301) oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die nächste Instanz (BGH VersR 02, 1303) ist wirksam. Der Prozessbevollmächtigte macht sich uU schadensersatzpflichtig.

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