Rn 4

Im Parteiprozess findet Abs 1 keine Anwendung, weshalb die Vollmacht beliebig beschränkt und nur für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden kann. Eine solche Vollmacht erlischt mit der Vornahme der Handlung (Zö/Althammer § 83 Rz 4). So ist eine Terminsvollmacht möglich, die zu allen im Termin nach seinem Zweck vorzunehmenden Prozesshandlungen (auch Vergleich, Anerkenntnis und Verzicht) ermächtigt (Zö/Althammer § 83 Rz 4; Anders/Gehle/Weber ZPO § 83 Rz 4), aber nicht über den Termin hinaus wirkt (BVerwG NZA-RR 04, 389, 392 [BVerwG 01.12.2003 - BVerwG 6 P 11.03]; Anders/Gehle/Weber ZPO § 83 Rz 4), weshalb an Unterbevollmächtigte, die einen Termin wahrgenommen haben und damit lediglich Terminsvertreter waren, nicht zugestellt werden kann (BGH NJW-RR 06, 356). Verbreitet sind auch die reine Zustellungsvollmacht (Zustellungsermächtigung), die aber eine Zustellung an den Vollmachtgeber selbst nicht hindert, denn § 172 gilt nur für die unbeschränkte Vollmacht (Musielak/Voit/Weth § 83 Rz 4). Im Einzelfall ist der Umfang der Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass §§ 80, 81 auch im Parteiprozess gelten, die Prozessvollmacht deshalb im Zweifel unbeschränkt ist (MüKoZPO/Toussaint § 83 Rz 8; Musielak/Voit/Weth § 83 Rz 3) und die Beschränkung nur dann wirksam ist, wenn sie dem Prozessgegner und dem Gericht in eindeutiger Weise offengelegt wird (BGH NJW 19, 2397 [BGH 12.03.2019 - VI ZR 277/18] Rz 15; LAG SchlH Beschl v 30.9.19 – 5 Sa 157/19 Rz 45).

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