Rn 32

Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Diese Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht selbst dann, wenn ein Erkenntnisverfahren über die zu pfändende Forderung vor den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten zu führen wäre.

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