Rn 9

Im Insolvenzverfahren ist für Entscheidungen über die Vollstreckungsverbote aus § 89 I, II InsO das Insolvenzgericht zuständig, § 89 III InsO, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ob ihr Erlass abgelehnt wird (BGH ZInsO 04, 391, 392; 06, 139 Rz 5; ZVI 07, 78 Rz 3; NJW-RR 08, 294). Ein eröffnetes und noch nicht beendetes Insolvenzverfahren ist ebenso wenig Voraussetzung der Zuständigkeit wie der Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme. Das Insolvenzgericht ist deswegen nach §§ 36 IV 1, 3 InsO, 850g für die Änderung des pfändbaren Betrags zuständig, wenn in einem Schuldenbereinigungsplan die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten sind (BGH ZInsO 08, 506, 507). Es ist auch zuständig, wenn in einem Restschuldbefreiungsverfahren die pfändbaren Beträge neu festgesetzt werden sollen (BGH ZInsO 08, 506, 508).

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