Rn 7

Der Schuldner ist über die Anschlusspfändung zu informieren. Unterbleibt dies, ist die Anschlusspfändung dennoch wirksam, doch können Amtshaftungsansprüche begründet werden. Der GV muss entsprechend § 87 I 2 GVGA auch einen Dritten über die weitere Pfändung in Kenntnis setzen, wenn ihm bekannt ist, dass dieser sich auf ein die Veräußerung hinderndes Recht beruft, damit dieser Gelegenheit hat, seine Ansprüche bei dem Gläubiger oder dem Gericht geltend zu machen (BGH NJW-RR 08, 338, 339 [BGH 05.07.2007 - III ZR 143/06]).

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