Rn 8

Die Anschlusspfändung hat dieselbe Wirkung wie eine selbstständige Pfändung. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach § 804 III (s § 804 Rn 7–8). Jeder Gläubiger kann unabhängig von den anderen die Verwertung der Pfandsache betreiben. Stundung, Einstellung, oder Vollstreckungsaufschub nach § 802b wirken nur in Bezug auf den jeweiligen Gläubiger (§ 116 VII GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 7). Die Anschlusspfändung bezieht sich auch auf den aus einer Versteigerung der gepfändeten Sache resultierenden Übererlös, der als Surrogat an die Stelle der versteigerten Sache getreten ist (LG Berlin DGVZ 83, 93; MüKoZPO/Gruber Rz 3; Zö/Herget Rz 2).

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