Rn 2

Eine andere Verwertung kann der GV nicht vAw, sondern nur auf Antrag vornehmen. Der GV soll jedoch die Parteien auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung hinweisen, wenn er von der öffentlichen Versteigerung keinen angemessenen Erlös erwartet (§ 91 I 3 GVGA) oder diese aus sonstigen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Antrag, der die gewünschte Verwertungsart bezeichnen muss, unterliegt nicht dem Anwaltszwang und kann schriftlich oder mündlich von Gläubiger oder Schuldner gestellt werden, nicht von Dritten (LG Berlin DGVZ 78, 112, 114). Sind mehrere Gläubiger beteiligt, genügt der Antrag eines von ihnen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4). Zeitlich möglich ist der Antrag ab Pfändung bis zur Erteilung des Zuschlags in der Versteigerung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Er kann bis zur Wirksamkeit der anderen Verwertung zurückgenommen werden (Zö/Herget Rz 6).

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