Rn 5

Der GV gibt anstelle des Schuldners die für die Übertragung des Wertpapiers erforderlichen Erklärungen ab und bezieht sich dabei auf die gerichtliche Ermächtigung. Ist das Papier durch Indossament zu übertragen, wird dieses vom GV auf die Urkunde gesetzt. Bei Übertragung durch Abtretung wird die Abtretungserklärung dem Wertpapier beigefügt und dies auf dem Papier vermerkt (MüKoZPO/Gruber Rz 4). Der GV hat bei der Verwertung von Namensaktien auch die ggf erforderliche Zustimmung der Gesellschaft (§ 68 II AktG) und die Umschreibung im Aktienregister (§ 67 III AktG) herbeizuführen.

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