Rn 5

Zur Wirkung der Auszahlung s § 815 Rn 4, zur Auszahlung an einen Vertreter s § 815 Rn 3. Solange ein etwaiger Übererlös an den Schuldner noch nicht ausgekehrt ist, kann der Übererlös wegen einer weiteren Forderung gegen den Schuldner durch Anschlusspfändung (§ 826) gepfändet werden. Bei der Auszahlung eines Übererlöses wird dem Schuldner das Geld nicht übereignet; entweder ist er ohnehin bereits Eigentümer, weil die versteigerte Sache ihm gehörte, oder die Sache gehörte einem Dritten, dann bleibt dessen Eigentum am Übererlös bestehen (MüKoZPO/Gruber Rz 8 mwN). Mit der Erlösauskehr ist die Zwangsvollstreckung beendet (vgl § 815 Rn 7).

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