Rn 5

Die Pfändung bleibt nach der Versagung des Zuschlags aufrechterhalten. Ein neuer Versteigerungstermin wird nur auf Antrag des Gläubigers anberaumt. Auch in diesem Termin ist das Mindestgebot nach Abs 1 zu beachten. Der Gläubiger kann stattdessen die Anordnung anderweitiger Verwertung nach § 825 beantragen, bei der ebenfalls das Mindestgebot zu berücksichtigen ist (Abs 2 S 3). Bleiben weitere Verwertungsversuche erfolglos und ist ein Erfolg auch nicht mehr zu erwarten, kann der GV nach Anhörung des Gläubigers entsprechend § 803 II die Pfändung aufheben (§ 95 IV 3 und 4 GVGA). Widerspricht der Gläubiger, hebt der GV die Pfändung nicht auf; der Schuldner kann mit der Erinnerung nach § 766 die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeiführen (MüKoZPO/Gruber Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; St/J/Würdinger Rz 10 mit Fn 17).

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