Rn 3

Verkaufswert und Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (Abs 1 S 2). Geschieht dies nicht, ist die Versteigerung dennoch wirksam; es können jedoch Amtshaftungsansprüche entstehen (MüKoZPO/Gruber Rz 4). Soll das Mindestgebot im Versteigerungstermin verringert werden, etwa weil sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, ist den Beteiligten idR rechtliches Gehör zu gewähren; sind nicht alle Beteiligten anwesend, muss ggf ein neuer Versteigerungstermin anberaumt werden (§ 95 VII GVGA).

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