Rn 6

Bei Gold- oder Silbersachen darf nur zugeschlagen werden, wenn sowohl das Mindestgebot nach Abs 1 S 1 als auch der Materialwert mindestens erreicht sind. Kann kein Zuschlag erfolgen, darf der GV die Sachen auch ohne Anordnung nach § 825 freihändig verkaufen, muss aber mindestens den Materialwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erlösen (Abs 3 S 2). Die Vorschrift gilt für andere Edelmetalle (zB Platin) entsprechend, nicht aber für sonstige Kostbarkeiten (MüKoZPO/Gruber Rz 7; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5).

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