Rn 4

Das Gebot ist eine Prozesshandlung (BGH NJW-RR 05, 1359, 1361 [BGH 14.04.2005 - V ZB 9/05]) und unterliegt den allgemeinen Regeln für prozessuale Erklärungen (s Einl Rn 49). Es kann nicht nach §§ 119 ff BGB wegen Willensmängeln angefochten werden (hM; MüKoZPO/Gruber Rz 7 mwN; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; St/J/Würdinger Rz 8; aA Zö/Herget Rz 5), aber bis zum Zuschlag widerrufen werden (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; St/J/Würdinger Rz 8; aA Zö/Herget Rz 5). Ein Gebot kann nur im Termin abgegeben werden (LG Itzehoe DGVZ 78, 122, 123). Es erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (Abs 1 Hs 2, § 156 S 2 BGB), aber nicht mit Zurückweisung des Gebots durch den GV, da § 146 BGB nicht (auch nicht entsprechend) anzuwenden ist (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; aA MüKoZPO/Gruber Rz 6; Zö/Herget Rz 5).

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