Rn 15

Soweit der Gläubiger von der Barzahlungspflicht befreit ist, wird eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger fingiert (Abs 4 S 2). Durch die Vorschrift soll das Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen vermieden werden. Die Fiktion gilt unabhängig davon, ob die versteigerte Sache tatsächlich dem Schuldner oder einem Dritten gehörte, dem deswegen der Versteigerungserlös materiell-rechtlich gebührt hätte (BGHZ 100, 95, 99). In letzterem Fall ist der Gläubiger auf Kosten des Eigentümers durch die Befreiung von der Barzahlungspflicht bereichert und ist dem Eigentümer der versteigerten Sache gem § 812 Abs 1 S 1 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet (BGHZ 100, 95, 99f).

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