Rn 11

Die Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld entweder schon gezahlt ist, etwa durch Überweisung auf das Dienstkonto des GV, oder bei Ablieferung bar gezahlt wird (sog Bezahlungspflicht; Ausnahme bei Zuschlag an den Gläubiger nach Abs 4). Zur Folge eines Verstoßes s Rn 12. Die Ablieferung erfolgt idR durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (RGZ 153, 257, 261; Köln DGVZ 96, 59, 60), ggf durch Versendung (vgl LG Berlin DGVZ 66, 174; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 92, 136). Es reicht nicht aus, dass der GV die Wegnahme der Sachen, die noch mit fremdem Grund und Boden verbunden sind, gestattet (RGZ 153, 257, 261). In Ausnahmefällen kann zur Ablieferung auch die Zuweisung mittelbaren Besitzes durch den GV an den Ersteher genügen, wenn wegen der Größe und Beschaffenheit der Sache sich diese nicht am Versteigerungsort befindet oder Transportprobleme entstehen oder wenn die Sache Scheinbestandteil des Grundstückes und der Ersteher dessen Eigentümer ist (Rostock OLGR Rostock 05, 933; Köln DGVZ 96, 59, 60; aA München MDR 1971, 1018; ThoPu/Seiler Rz 8; vgl auch LG Köln NJW-RR 09, 1425, 1426 [LG Köln 18.03.2009 - 13 S 218/08]).

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