Rn 6

Die öffentliche Bekanntmachung soll gewährleisten, dass ein möglichst großer Bieterkreis erreicht und dadurch ein größtmöglicher Erlös erzielt wird. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung hat der GV nach pflichtgemäßem Ermessen die Art der Bekanntmachung (zB Zeitungsanzeige, Aushang etc) zu bestimmen (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Zö/Herget Rz 4). Sie hat idR spätestens am Tag vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen (§ 93 I 2 GVGA), doch kann eine frühere Bekanntmachung im Einzelfall erforderlich sein (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; Zö/Herget Rz 4). Wird der Versteigerungstermin aufgehoben, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern dies noch tunlich ist; Aushänge und Anschläge sind sofort zu entfernen (§ 93 VI GVGA).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge