Rn 14

Auch wenn der Schuldner freiwillige Zahlungen an den GV leistet, wird dieser hoheitlich tätig (BGH NJW 09, 1085, 1086; MüKoZPO/Gruber Rz 19 mwN). Es entsteht jedoch keine Verstrickung und kein Pfändungspfandrecht und die Übereignung an den Gläubiger erfolgt nach §§ 929 ff BGB (MüKoZPO/Gruber Rz 19). Abs 3 ist zum Schutz des Schuldners entsprechend anzuwenden (BGH NJW 09, 1085, 1086 f [BGH 29.01.2009 - III ZR 115/08]; MüKoZPO/Gruber Rz 19 mwN).

 

Rn 15

Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sind zuvor geleistete freiwillige Zahlungen anders als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nach § 133 InsO anfechtbar; hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners iSv §§ 129 ff InsO, sodass die Zahlung nicht nach § 133 InsO angefochten werden kann (BGHZ 162, 143, 152; Frankf ZInsO 06, 943, 945; vgl BGH ZIP 10, 191, 192).

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